- Lotterievertrag
- Lotterievertrag,ein Vertrag zwischen Lotterieunternehmer und Spieler über ein Glücksspiel, bei dem der Gewinner spielplanmäßig durch Zufall ermittelt wird. Lotterieverträge sind z. B. das Zahlenlotto, Pferderennwetten, Fußballtoto u. Ä. Besteht der Gewinn nicht in Geld, sondern in Gegenständen (Tombola), spricht man von einer Ausspielung (entsprechend: Ausspielvertrag). Der Lotterievertrag ist nur dann verbindlich, wenn die Lotterie staatlich genehmigt ist (§ 763 BGB), ansonsten wird nur eine »unvollkommene Verbindlichkeit« begründet, d. h., der Gläubiger kann seine Forderung (z. B. Gewinn) nicht einklagen, wohl aber eine empfangene Leistung behalten (§ 762 Absatz 1 BGB). Der Erwerb eines Lotterieloses ist Hoffnungskauf, das Los ist Inhaberpapier.In Österreich sind die Rechtsgrundlagen für den Lotterievertrag die §§ 1 270 ff. ABGB und das Glücksspielgesetz 1989. Nur die Gewinne in den Staatslotterien - durchgeführt von einem Konzessionär des Bundes (derzeit »Österreichische Lotto Toto GmbH«) - sind einklagbar, ansonsten werden Naturalobligationen begründet.In der Schweiz ist die zivilrechtliche Lage mit der deutschen und österreichischen vergleichbar (Art. 515 OR). Öffentlich-rechtlich sind Lotterien verboten; Ausnahmen gelten für behördlich bewilligte gemeinnützige oder ähnliche Lotterien (Bundesgesetz vom 8. 6. 1923).
Universal-Lexikon. 2012.